Am Mittwoch, 20. März, ist die Benützung unserer Bestände nur bis 16 Uhr möglich. Der Lese- und Lernbereich ist bis 19 Uhr geöffnet.

Sie sind in:

Sie sind hier

Nutzung vor Ort

Allgemeine Informationen | Lesekarte | Benützungsordnung

Allgemeine Informationen

Die Wienbibliothek im Rathaus ist eine wissenschaftliche Bibliothek, die als Präsenzbibliothek fungiert, das heißt, dass die Objekte nur vor Ort in unserem Lesesaal benützt werden können. In unseren Katalogen kann jedoch online recherchiert werden.

Die Digitale Bibliothek steht Ihnen mit Tausenden von Büchern, Fotos, Handschriften und Plakaten zur Geschichte und Kulturgeschichte Wiens jederzeit zur Verfügung. Die Bestände werden laufend ergänzt, Digitalisierungswünsche und Reproduktionsaufträge nehmen wir gerne entgegen.

Die Wienbibliothek im Rathaus ist zugleich auch die Amtsbibliothek der Stadt und des Landes Wien und steht als serviceorientierte Einrichtung allen Bediensteten der Stadt- und Landesverwaltung zur Verfügung.

Bei allgemeinen Fragen zu unserer Bibliothek sowie Fachfragen zu unseren Beständen stehen wir Ihnen telefonisch von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr unter 01 4000 84920 und per E-Mail unter benuetzung@wienbibliothek.at gerne zur Verfügung.

Lesekarte

Für die kostenlose Benützung der Bibliothek ist eine gültige Lesekarte notwendig. Diese können Sie online über dieses Formular beantragen.

Ihre Lesekartennummer übermitteln wir Ihnen nach Bearbeitung Ihres Antrages per E-Mail. Bei Ihrem nächsten Besuch bekommen Sie dann nach Vorlage Ihres Lichtbildausweises die Lesekarte ausgehändigt.

Die Lesekarte benötigen Sie auch, wenn Sie vorab von zu Hause Bestände recherchieren und bestellen möchten. Sie brauchen keine Lesekarte, um auf digitale Bestände zugreifen zu können.

Hinweis zur Umstellung der Datenbank

Sollten Sie schon eine Lesekarte der Wienbibliothek im Rathaus besitzen, jedoch unsere Bestände das letzte Mal vor Februar 2020 genutzt haben, richten wir für Sie ein neues Benützer*innenkonto ein und aktivieren die Lesekarte neu. Bitte geben Sie Ihre Lesekartennummer im Feld Anmerkungen an.

Benützungsordnung

Stand August 2023

§ 1 Aufgaben

(1) Die Wienbibliothek im Rathaus ist die wissenschaftliche und administrative Bibliothek des Landes und der Stadt Wien. Ihre interne Zuständigkeit ist durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien geregelt. Bei der Besorgung ihrer Geschäfte unterliegt sie als dessen Teil den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(2) Zu den Aufgaben der Bibliothek zählt es, ihre Bestände interessierten Personen zugänglich zu machen, Information zu vermitteln, Wissen aufzubereiten, Benützer*innen bei ihren Recherchen zu helfen sowie die Tätigkeit der Stadtverwaltung zu unterstützen. Die Bibliothek sammelt, erschließt und bewahrt insbesondere Druckwerke jeder Art (inklusive Plakate, Einblattdrucke, Wiener Zeitungen und Zeitschriften, Programme, Wahlmaterialien usw.), Autografen, Nachlässe, Musikhandschriften, Musikdrucke und andere Medien, die für Wien in geschichtlicher, kultureller, kultur- und kunstgeschichtlicher, literarischer sowie rechts- und verwaltungswissenschaftlicher Hinsicht Bedeutung haben.

(3) Die Sammlungen der Wienbibliothek im Rathaus stehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Allgemeinheit zur Benützung offen. Als kundenorientiertes Informationszentrum bietet die Bibliothek ihren Benützer*innen qualifizierte Auskünfte und Beratung in ihren Sammlungsbereichen an.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Bibliothek ist von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, für die Benützung geöffnet.

(2) Die Direktion kann aus zwingenden Gründen (Reinigung, Revision, Veranstaltung usw.) die teilweise oder vollständige Schließung der Bibliothek für die allgemeine Benützung anordnen. Eine Amtsentlehnung für den Dienstgebrauch des Magistrats ist auch während der Schließzeit möglich, ebenso die Rückgabe entlehnter Werke.

§ 3 Allgemeine Benützungsbestimmungen

(1) Die Wienbibliothek im Rathaus ist eine Präsenzbibliothek. Ihre Benützung ist, wenn nicht anders angegeben, an den Besitz einer gültigen Lesekarte gebunden und hat grundsätzlich in den dafür bestimmten Räumen zu erfolgen.

(2) Ausnahmsweise können Werke aus ihrem Besitz außerhalb der Bibliotheksräume benützt werden,

  • wenn die Benützer*innen über eine Entlehnberechtigung verfügen,
  • für Ausstellungen (§ 14),
  • in von der Direktion genehmigten Ausnahmefällen.

(3) Mit der Inanspruchnahme der Bibliothek werden die Bestimmungen dieser Benützungsordnung verbindlich. Diese ist zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten sowie auf der Website der Bibliothek abrufbar zu machen.

(4) Bestimmte Bestände oder einzelne Werke können von der allgemeinen Benützung ausgeschlossen werden, wenn dafür sachliche (z. B. konservatorische) Gründe vorliegen.

(5) Die Direktion kann für die Benützung der gesamten Bibliothek sowie die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen Benützungsgebühren festlegen.

§ 4 Lesekarte

(1) Die Benützung der Bestände der Wienbibliothek im Rathaus sowie der Aufenthalt in den Benützungsräumlichkeiten ist an den Besitz einer gültigen Lesekarte gebunden. Diese wird gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgegeben.

(2) Die Bibliothek ist berechtigt, die für die Ausstellung der Lesekarte benötigten personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Wohnadresse) in automatisierter Form zu speichern. Diese Daten (insbesondere auch automatisch generierte Informationen an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse hinsichtlich der Bereitstellung und Rückgabe von Objekten) werden ausschließlich für Zwecke der Benützung der Bibliothek verwendet.

(3) Durch Kenntnisnahme der Benützungsordnung im Zuge der Beantragung einer Lesekarte erkennen die Benützer*innen die Benützungsordnung an.

(4) Die Lesekarte ist nicht übertragbar. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust der Lesekarte sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen. Für eine missbräuchliche Verwendung haftet die Benützerin beziehungsweise der Benützer.

§ 5 Benützung der Bestände in den Räumlichkeiten der Wienbibliothek im Rathaus

(1) Alle Bestände werden zwei Wochen ab Bestelldatum reserviert gehalten. Generell können maximal 20 Einheiten zur gleichzeitigen Benützung bestellt werden, vor Ort werden gleichzeitig maximal fünf Einheiten ausgegeben.

(2) Die Objekte werden gegen Abgabe der Lesekarte ausgefolgt. Diese verbleibt bei der Ausgabestelle und wird nach der Rückgabe der Objekte zurückgegeben.

(3) Die ausgefolgten Werke dürfen aus dem Lesesaal nicht entfernt werden und sind mit größter Schonung zu behandeln. Zum Schreiben dürfen im gesamten Benützungsbereich nur Bleistifte und elektronische Geräte (Laptops etc.) verwendet werden. Bei bestimmten Bibliotheksbeständen können zusätzliche, den Bestand schonende Maßnahmen vorgeschrieben werden.

(4) Originalbestände, die in einer anderen Form (z. B. Mikroform, Digitalisat) zur Verfügung stehen, sind – außer aus wichtigen wissenschaftlichen Gründen – von der Benützung ausgeschlossen.

(5) Die Bestände sind ausnahmslos im dafür vorgesehenen Lesesaal bzw. an den entsprechenden Geräten zu benützen.

(6) Werden Bestände mehrmals benötigt, können sie bei der Ausgabestelle reserviert werden. Bei Nichtbenützung werden sie nach Ablauf von zwei Wochen in die Depots zurückgestellt.

§ 6 Bibliothekarischer Informationsdienst

(1) Zu den Öffnungszeiten stehen Bibliothekar*innen für Auskünfte zur Verfügung.

(2) Die Bibliothek beantwortet persönliche, telefonische, per E-Mail oder per Fax übermittelte Anfragen im Bereich ihrer Sammelgebiete, sofern diese Anfragen mit geringem Rechercheaufwand seitens der Bibliothek zu beantworten sind.

§ 7 Verhalten im Benützungsbereich

(1) Der Aufenthalt im Benützungsbereich hat so zu erfolgen, dass die anderen Benützer*innen nicht gestört oder in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden.

(2) Essen, Trinken sowie die Mitnahme von Tieren ist im gesamten Benützungsbereich verboten. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden gelten für den gesamten Bereich.

(3) Die Verwendung von Mobiltelefonen ist im gesamten Benützungsbereich untersagt. Mobiltelefone sind abzuschalten oder auf lautlosen Betrieb einzustellen.

(4) Das Fotografieren der Bestände (ohne Blitz) ist unter der Voraussetzung der Schonung der Bestände grundsätzlich gestattet; Videoaufnahmen bedürfen der Genehmigung. Die Verwendung von Peripheriegeräten, insbesondere von Scannern jeder Art, ist untersagt. Eigenhändiges Hantieren an den im Boden bzw. in der Wand eingelassenen elektrischen Anschlüssen ist verboten.

(5) Jede Art der Beschädigung und Verschmutzung der Bibliotheksbestände ist zu vermeiden. Als Beschädigung gelten Eintragungen jeder Art wie Unterstreichungen oder handschriftliche Anmerkungen ebenso wie das Knicken von Blättern, Tafeln und Karten. Bei Beschädigung oder Verlust ist voller Ersatz der Restaurierungs- bzw. Neuanschaffungskosten und des Wertverlusts zu leisten.

§ 8 Sonderbestimmungen für Recherche-PCs

(1) Die Wienbibliothek im Rathaus stellt ihren Benützer*innen Recherche-PCs mit Internetzugang zur Verfügung. Die Benützung ist an den Besitz einer gültigen Lesekarte gebunden.

(2) Bei der Benützung dieser Computer trägt die Benützerin beziehungsweise der Benützer selbst die Verantwortung dafür, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts, des Strafrechts und des Datenschutzrechts, einzuhalten. Seiten mit Gewalt verherrlichendem, pornografischem und/oder rassistischem Inhalt dürfen nicht abgerufen werden.

(3) Die zur Verfügung gestellten Computer dienen der Informationssuche und -vermittlung im weiteren Sinn. Eine Verwendung zur bloßen Unterhaltung ist daher untersagt.

(4) Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration sind generell untersagt.

(5) Das Herunterladen von Software ist nicht gestattet.

(6) Bei offensichtlichem Missbrauch kann das Bibliothekspersonal ein Verlassen der Recherche-PCs anordnen.

§ 8a Sonderbestimmungen für die Benützung des Mikrofilm-Scangeräts

(1) Auf dem dafür vorgesehenen Gerät ist es den Benützer*innen möglich, Scans von Texten bzw. Bildern auf Mikroformen (Mikrofilm, Mikrofiche) über einen damit verbundenen Computer auf ihren eigenen USB-Stick zu speichern. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, USB-Sticks auf anderen Rechnern der Wienbibliothek im Rathaus anzuschließen.

(2) Die Wienbibliothek im Rathaus haftet nicht für allfällige Schäden, die durch den Anschluss eines USB-Sticks an diesem oder einem anderen Rechner entstehen könnten.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 9 Sicherheits- und Garderobenvorschriften

(1) Zur Gewährleistung eines geordneten Bibliotheksbetriebs, zum Schutz der Bestände sowie der in der Bibliothek befindlichen Personen ist die Wienbibliothek im Rathaus berechtigt, geeignete Maßnahmen zu setzen. Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Das Bibliothekspersonal kann Personen- und Sachkontrollen durchführen. Alle Informationsträger und allfällige mitgenommene Mappen und Taschen sind beim Verlassen des Benützungsbereiches auf Verlangen dem Bibliothekspersonal vorzuweisen.

(3) Taschen, Rucksäcke, Mäntel, Jacken, Hüte, Schirme u. Ä. sind ausnahmslos in der Garderobe abzulegen. Diese steht ausschließlich den Benützer*innen der Bibliothek während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Während des Aufenthalts in der Bibliothek haben diese den Schlüssel des belegten Schließfaches zu verwahren. Das Aufbewahren von Gegenständen in den Schließfächern und die Mitnahme von Garderobenschlüsseln außerhalb der Öffnungszeiten sind nicht erlaubt. Zurückgelassene Gegenstände werden von der Bibliothek kostenpflichtig deponiert. Die Verwahrung von gefährlichen oder geruchsbelästigenden Objekten in den Schließfächern ist nicht erlaubt.

(4) Die Bibliothek haftet nicht für die in den Schließfächern oder an anderen Stellen deponierten mitgebrachten Gegenstände und Wertsachen.

(5) Bei Verlust des Schlüssels ist ein Ersatz in der Höhe der Anschaffungskosten sowie für die fachmännische Öffnung des Schließfaches zu leisten.

§ 10 Entlehnberechtigung

(1) Die Wienbibliothek im Rathaus ist eine Präsenzbibliothek. Eine Entlehnung erfolgt nur ausnahmsweise und ist an eine Entlehnberechtigung geknüpft.

(2) Zur Entlehnung berechtigt sind die Mitglieder des Stadtsenats, Mitglieder des Gemeinderats, Bezirksvorsteher*innen, deren Stellvertreter*innen sowie Bedienstete der Stadt Wien zum dienstlichen Gebrauch.

(3) Die Direktion kann Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu wissenschaftlichen Institutionen sowie aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit eine Entlehnberechtigung erteilen. Die Erteilung einer solchen Entlehnberechtigung ist in einer Evidenz zu führen, die vom Bibliothekspersonal jederzeit eingesehen werden kann.

(4) Die Entlehnung kann von der Direktion vom Erlag einer Kaution abhängig gemacht werden.

§ 11 Von der Entlehnung ausgeschlossene Werke

(1) Grundsätzlich können nur Druckschriften entlehnt werden. Von einer Entlehnung ausgenommen sind weiters:

  • von der allgemeinen Benützung ausgeschlossene Werke gem. § 3 Abs. 4,
  • Wörterbücher und Enzyklopädien,
  • Zeitungen und Zeitschriften,
  • Kartenwerke und Pläne,
  • Luxusausgaben, Bilder- und Prachtwerke sowie Tafelwerke,
  • Plakate, Programme und Konvolute,
  • besonders wertvolle oder vor 1900 erschienene Werke,
  • Werke in schlechtem Erhaltungszustand,
  • Musikdrucke.

(2) Die Direktion kann für wissenschaftliche Zwecke die ausnahmsweise Entlehnung eines nach Abs. 1 nicht entlehnbaren Werks genehmigen.

§ 12 Entlehnvorgang und Haftung

(1) Entlehnungen sind nur nach vorhergehender Bestellung über den Online-Katalog der Wienbibliothek im Rathaus und entsprechender Verbuchung im Bibliotheksverwaltungssystem möglich.

(2) Die Weitergabe entlehnter Werke, auch innerhalb derselben Dienststelle, ist untersagt. Die Entlehnerin beziehungsweise der Entlehner haftet auf Dauer der Entlehnung für die Werke, bei unberechtigter Weitergabe auch für Dritte. Bei Beschädigung oder Verlust ist der volle Ersatz der Restaurierungs- bzw. Neuanschaffungskosten sowie des Wertverlusts zu leisten.

§ 13 Fristen und Mahnung

(1) Die Dauer der Entlehnungen beträgt höchstens einen Monat. Diese Frist kann bei entsprechender Begründung höchstens zweimal um je einen weiteren Monat verlängert werden. Die entlehnten Werke sind bei Aufforderung auch vor Ablauf der Frist zurückzustellen.

(2) Werke des frei zugänglichen Freihandbereichs in den Benützungsräumlichkeiten dürfen maximal für drei Tage entlehnt werden.

(3) Wer der Aufforderung zur Rückstellung nicht nachkommt oder die Entlehnfrist überschreitet, ist zu mahnen. Bleibt eine zweite Mahnung erfolglos, sind alle erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls unter Ausnutzung zivil- und strafrechtlicher Schritte, zur Rückstellung zu ergreifen.

(4) Die Direktion kann über ein begründetes Ansuchen anderer Dienststellen des Magistrats ausnahmsweise Werke für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stellen. Diese Werke sind über Aufforderung ebenfalls umgehend zurückzustellen.

§ 14 Entlehnung für Ausstellungen und durch Verlage

(1) Entlehnungen von Beständen für Ausstellungen und durch Verlage können nur auf Basis eines Leihvertrages bewilligt werden. Die Bedingungen und Tarife sind in diesem festgehalten.

§ 15 Reproduktionen

(1) Die Wienbibliothek im Rathaus fertigt gegen angemessenes Entgelt digitale Reproduktionen von ihren Beständen an. Die Anfertigung von Fotos (ohne Blitz) ist durch die Benützer*innen selbst möglich.

(2) Die Herstellung von Reproduktionen durch die Benützer*innen selbst ist auf den dafür vorgesehenen Geräten im Benützungsbereich möglich. Scans und Kopien von Großformaten sowie Materialien aus dem Bereich Handschriften, Musikalien und Nachlässe sind ausschließlich vom Bibliothekspersonal anzufertigen und sind kostenpflichtig.

(3) Die Herstellung von Reproduktionen unterliegt konservatorischen Einschränkungen. Bei deren Herstellung ist auf den Zustand der Objekte Rücksicht zu nehmen, insbesondere von Werken mit schlechter Papierqualität und schadhafter Bindung können keine Reproduktionen hergestellt werden. Die Bibliothek behält sich vor, eine Reproduktion aufgrund konservatorischer Bedenken abzulehnen.

(4) Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und anderen Rechte sind die Benützer*innen selbst verantwortlich.

§ 16 Veröffentlichungen

(1) Veröffentlichungen von in Auftrag gegebenen Reproduktionen, die von der Wienbibliothek im Rathaus angefertigt wurden, bedürfen der Zustimmung der Direktion unbeschadet allfälliger Urheber- und anderer Schutzrechte, auf die die Veröffentlicher*innen selbst Rücksicht zu nehmen haben. Diese haften auch für alle Schäden, die aus der Verletzung obiger Rechte entstehen.

(2) Bei Veröffentlichungen aus den Beständen der Bibliothek sind die Veröffentlicher*innen verpflichtet, als Quelle „Wienbibliothek im Rathaus, Signatur“ zu nennen sowie kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu übermitteln. Dies gilt auch für unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten.

(3) Für die Veröffentlichung kann von der Direktion eine Aufwandsentschädigung eingefordert werden.

(4) Digitalisierte Bestände, die auf www.digital.wienbibliothek.at zur Verfügung stehen, sind von Abs. 1 bis 3 nicht betroffen. Diese stehen frei zum Download zur Verfügung und können gemäß der jeweiligen Lizenz verwendet werden.

(5) Mit der Erlaubnis zur Abschrift/Kopie/Fotografie oder Veröffentlichung von Materialien verliert die Wienbibliothek im Rathaus nicht das eigene Recht, diese Materialien in jeder Form auszuwerten oder Dritten eine Auswertung zu gestatten.

§ 17 Verletzung der Benützungsordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen des Bibliothekspersonals kann die Direktion die Benützung der Bibliothek für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen oder eine erteilte Entlehnberechtigung entziehen.

(2) Das Bibliothekspersonal ist verpflichtet, Maßnahmen im Sinn von Abs. 1 umzusetzen.

§ 18 Sonder- und Durchführungsbestimmungen

(1) Für die Benützung einzelner Bestände der Wienbibliothek im Rathaus können eigene bzw. ergänzende Benützungsbestimmungen erlassen werden.

(2) Die Direktion ist berechtigt, nähere Durchführungsbestimmungen zur Benützungsordnung zu erlassen.